2.2.2. Im vorliegenden Fall hat A. für seine Ehefrau und die vier Kinder den Familiennachzug beantragt. Aus dem Gesuch geht nicht unmissverständlich hervor, dass er dies einzig in eigenem Namen tun wollte. Zwar beantragt er, es sei ihm zu erlauben, die Ehefrau und die vier Kinder nachzuziehen. Da gemäss Art. 43 AIG jedoch die Nachzuziehenden anspruchsberechtigt sind, ist davon auszugehen, dass das MIKA das Gesuch stillschweigend so verstanden hat, dass dieses auch im Namen der Nachzuziehenden eingereicht wurde. Andernfalls hätte das MIKA die ablehnende Verfügung kaum zusätzlich der nachzuziehenden Ehefrau direkt ins Ausland zugestellt.