Tritt das nachziehende Familienmitglied alleine (d.h. nicht auch als Vertreter der Nachzuziehenden) auf, haben die nachzuziehenden Familienmitglieder als direkt Anspruchsberechtigte zu bekunden, sich künftig in der Schweiz aufhalten zu wollen. Soweit kein Vertretungsverhältnis vorliegt, sind die nachzuziehenden Familienmitglieder daher von Amtes wegen beizuladen und werden gemäss § 13 Abs. 1 lit. d VRPG Partei. Treten die Nachzuziehenden alleine auf, ist das nachziehende Familienmitglied beizuladen, da es durch den Ausgang des Verfahrens mittelbar betroffen ist und zudem zu bestätigen hat, dass ein Zusammenleben geplant und der Familiennachzug effektiv gewollt ist.