Hinzu kommt, dass in Familiennachzugsverfahren ohnehin immer sowohl das nachziehende Familienmitglied als auch die nachzuziehenden Familienmitglieder involviert sind. Alle haben ihren Willen zu bekunden, in der Schweiz zusammenleben zu wollen, mithin dem Familiennachzug zuzustimmen, ansonsten eine Bewilligung des Nachzugs materiellrechtlich von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Tritt das nachziehende Familienmitglied alleine (d.h. nicht auch als Vertreter der Nachzuziehenden) auf, haben die nachzuziehenden Familienmitglieder als direkt Anspruchsberechtigte zu bekunden, sich künftig in der Schweiz aufhalten zu wollen.