Da im Falle einer Vertretung gemäss § 14 Abs. 2 VRPG nicht zwingend eine Vollmacht eingereicht werden muss, ist es Aufgabe der Behörde, die Rollenverteilung zu klären. Tut sie dies nicht, ist davon auszugehen, dass sowohl das nachziehende als auch die nachzuziehenden Familienmitglieder gestützt auf § 13 Abs. 1 lit. a VRPG Parteistellung im Gesuchverfahren haben. Dies nur schon deshalb, weil bei Gesuchseinreichung durch das nachziehende Familienmitglied dessen Parteistellung direkt aus dem Gesetz hervorgeht (§ 13 Abs. 1 lit.