Wird ein Familiennachzugsgesuch jedoch durch das nachziehende Familienmitglied eingereicht, ist oft unklar, ob dies in eigenem Namen geschieht oder ob das Gesuch in Vertretung der nachzuziehenden Familienmitglieder eingereicht wurde. Zu beachten ist dabei, dass im Kanton Aargau mit § 14 Abs. 3 lit. a VRPG das Vertretungsrecht von Eltern für ihre volljährigen Kinder (und umgekehrt) explizit geregelt wurde. Mit derselben Norm wurde auch festgehalten, dass Ehegatten einander vertreten können. Eine entsprechende Vollmacht ist gemäss § 14 Abs. 2 VRPG nur auf Verlangen der Behörde einzureichen.