Wer Partei im kantonalen Verfahren ist, ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Verfahrensgesetzgebung, d.h. aus dem VRPG. Gleiches gilt bezüglich der Vertretungsbefugnis. Hinsichtlich der Legitimation, in eigenem Namen ein Gesuch zu stellen bzw. ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist auf die einschlägigen materiellrechtlichen Gesetzesnormen, hier auf die entsprechenden migrationsrechtlichen Normen, abzustellen. -6- 2.2. 2.2.1. Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a VRPG ist im erstinstanzlichen Verfahren Partei, wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet.