1.2. Die Beschwerdeführenden vertreten wie im Einspracheverfahren die Auffassung, A. sei nicht Partei im Familiennachzugsverfahren. Parteistellung komme einzig den Nachzuziehenden zu. Diese seien als Einsprecher zu führen und es sei durch die Vorinstanz über die Einsprache gegen die Verweigerung des Familiennachzugs zu befinden.