der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde. Bei Gutheissung der Beschwerde wäre das Verfahren zu dessen Fortsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, einzig A. sei Einsprecher im vorinstanzlichen Einspracheverfahren. Dessen Erklärung lasse sich unmissverständlich entnehmen, dass er an einer weiteren persönlichen Teilnahme am Einspracheverfahren nicht mehr interessiert sei, was bezüglich seiner Person einem Rückzug der Einsprache gleichkomme. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel nicht gegeben, weshalb das Verfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei.