Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 richtet, mit welchem das Einspracheverfahren betreffend das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 bis 6 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wie die Beschwerdeführenden richtig festhalten, hat das Verwaltungsgericht primär zu prüfen, ob das Einspracheverfahren korrekterweise von -5-