5. Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz am 3. Juni 2022 aufforderungsgemäss die Vorakten ein und nahm zur Beschwerde Stellung.