1. Die Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung vom 29.03.2022 seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur inhaltlichen Beurteilung der Bewilligungsgesuche der Beschwerdeführer 2 – 6 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführer 2 – 6 als Gesuchsteller bzw. Einsprecher zu führen. 4. Eventualiter sei den Beschwerdeführern 2 – 6 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. -4-