Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 schrieb die Vorinstanz das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab, lehnte gleichzeitig den Antrag von B. und deren Kinder, sie seien als Parteien des Einspracheverfahrens zu führen, ab und stellte den Entscheid via Rechtsanwalt Wicki am 30. März 2022 zu (MI2-act. 284 ff.). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. April 2022 erhob Rechtsanwalt Wicki für A., dessen Ehefrau und die vier Kinder beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.):