In der Folge wurde A. mit Verfügung vom 15. November 2021 aufgefordert, der Vorinstanz mitzuteilen, durch wen er nun vertreten werde (MI2- act. 250 f.). Hierauf erklärte Rechtsanwalt Wicki mit Mail an die Vorinstanz vom 16. November 2021, seiner Auffassung nach sei nicht A., sondern die nachzuziehenden Familienmitglieder Partei im Verfahren (MI2-act. 252). Weiter teilte Rechtsanwalt Wicki mit Mail vom 23. November 2021 mit, Rechtsanwalt G. sei nicht mehr berechtigt, sich in der Sache zu äussern (MI2-act. 265). Gleichentags ging bei der Vorinstanz ein Schreiben von Rechtsanwalt Wicki vom 18. November 2021 ein, wonach A. nicht Partei im Familiennachzugsverfahren sei (MI2-act.