Dem Gesuchsteller sei zu erlauben, seine vier Kinder, als C., geb. 2001, D., geb. 2003, E., geb. 2006 und F., geb. 2006 sowie seine Ehefrau B., geb. 1979, im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz einreisen zu lassen und ihnen zu erlauben, sich hierorts unbefristet aufzuhalten. Am 23. August 2021 lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch für alle fünf Familienmitglieder ab (MI2-act. 217 ff.) und stellte die Verfügung dem Rechtsvertreter von A. per A-Post Plus und B. über die Schweizer Vertretung in Pristina gegen Empfangsbestätigung am 3. September 2021 zu (MI2-act. 224, 227 und 228).