2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 222.00, gesamthaft Fr. 1'422.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 14 - 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat B. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat B. (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten