Allfällige ordentliche und/oder ausserordentliche Zuund Abschlägen ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 3 und 7 AnwT. Durch die Grundentschädigungen sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung, dass zwar ein zweiter Schriftenwechsel, jedoch keine Verhandlung stattgefunden hat, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.