Danach beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Vorliegend ist, da es sich einzig um ein Vollstreckungsverfahren handelt, von einem unterdurchschnittlichen Aufwand sowie einer unterdurchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit auszugehen. Allfällige ordentliche und/oder ausserordentliche Zuund Abschlägen ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 3 und 7 AnwT.