3. Die angefochtene Verfügung, welche sich im Wesentlichen auf die Ansetzung einer Nachfrist und die Androhung einer Ersatzvornahme beschränkt, erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin basiert auf der von ihr vermuteten Ausgestaltung der Ersatzvornahme; tatsächlich sind deren Modalitäten jedoch – wie gesehen (vgl. Erw. 2.3 f. hiervor) – noch gar nicht festgelegt. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.