Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf der Parzelle Nr. ccc, durch welche die Leitung führe, mit einer Überbauung zu rechnen sei, weshalb es sinnvoll sei, die Leitung gleichzeitig aus dem mutmasslichen zukünftigen Baubereich zu verlegen. Die diesem Schreiben beigelegte Offerte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 10) sehe eine entsprechende Sanierung/Verlegung der Leitung vor. 2.4. Zusammenfassend geht die angefochtene Vollstreckungsverfügung nicht über den Sachentscheid vom 16. August 2021 hinaus. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass die Modalitäten der Ersatzvornahme noch offen gelassen wurden.