Dies ergibt sich namentlich aus Ziffer 3 des Sachentscheids, worin ausschliesslich von einer Verlegung gesprochen wird. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Sanierung allein genüge und die Umlegung sei überflüssig, widerspricht sie sodann ihrem eigenen Schreiben vom 26. November 2021 an die Eigentümer der Parzellen Nrn. bbb, ddd und ccc (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 11). Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf der Parzelle Nr. ccc, durch welche die Leitung führe, mit einer Überbauung zu rechnen sei, weshalb es sinnvoll sei, die Leitung gleichzeitig aus dem mutmasslichen zukünftigen Baubereich zu verlegen.