Aus den erwähnten Modalitäten wird sich ebenfalls ergeben müssen, inwieweit die Leitung am bestehenden Ort zu sanieren und inwieweit sie zu verlegen, d.h. mit einer neuen Linienführung neu zu erstellen ist. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin lässt sich jedenfalls dem Sachentscheid vom 16. August 2021 nicht entnehmen, dass sich auf dem Vollstreckungsweg lediglich eine Sanierung am bestehenden Ort durchsetzen liesse. Dies ergibt sich namentlich aus Ziffer 3 des Sachentscheids, worin ausschliesslich von einer Verlegung gesprochen wird.