Der Gemeinderat nimmt zwar in beiden Entscheiden in seinen Erwägungen Bezug auf das Projekt der D. AG. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wurde bisher jedoch zu keinem Zeitpunkt angeordnet, dass die Ersatzvornahme tatsächlich gemäss dem - 12 - Plan der D. AG ausgeführt werden soll. Die Modalitäten der Ersatzvornahme sind der angefochtenen Verfügung noch nicht zu entnehmen. Dementsprechend muss die Anordnung der Ersatzvornahme inklusive die Bestimmung der entsprechenden Modalitäten (massgebender Plan, Bauführung, ausführende Baufirmen und dergleichen) erst noch in einem weiteren Entscheid erfolgen.