2.2. Die Vorinstanz macht geltend, mit Verfügung vom 16. August 2021 werde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Hausanschlussleitung zu sanieren und umzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen auferlegten Pflichten nicht einverstanden sei, hätte sie ein Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Sachverfügung erheben müssen. Mit der Verfügung vom 4. April 2021 (richtig: 11. April 2022) werde nichts Anderes verfügt, als im Sachentscheid vom 16. August 2021 vorgegeben worden sei. Es sei weder gesetzlich verlangt noch üblich, konkrete Ersatzmassnahmen zeitgleich mit der ursprünglichen Sachverfügung anzudrohen.