Dieses Projekt sei seinerzeit ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden und entspreche nicht den Wünschen derselben. Das Projekt der D. AG sei insbesondere nicht Inhalt der Verfügung vom 16. August 2021 gewesen. Die Anordnung in der Verfügung vom 16. August 2021, "die Hausanschlussleitung Ihrer Liegenschaft umzulegen resp. instand zu setzen", sei sodann so zu verstehen, dass lediglich die Sanierung oder die Umlegung verlangt werde. Das Projekt der D. AG sehe aber eine Umlegung und eine Sanierung vor und gehe daher über das erforderliche Mass hinaus.