2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die angefochtene Verfügung habe einen unzulässigen Inhalt und gehe über den Sachentscheid vom 16. August 2021 hinaus. Gemäss den Ausführungen in der Verfügung vom 11. April 2022 werde die Verlegung des Hausanschlusses gemäss Planung der D. AG, Ingenieure und Planer, B. verlangt und im Dispositiv werde eine entsprechende Ersatzvornahme, d.h. die Verlegung der Leitung entsprechend dem genannten Projekt der D. AG, angedroht. Dieses Projekt sei seinerzeit ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden und entspreche nicht den Wünschen derselben.