Eine Nichtigkeit der Verfügung vom 16. August 2021 aufgrund fehlender "Verfügungsbefugnis" der Beschwerdeführerin über die auf fremdem Land gelegene Kanalisationsleitung ist ebenfalls nicht gegeben. Die Verfügung richtet sich an die Beschwerdeführerin und den Grundeigentümer der Parzelle Nr. bbb; die beiden werden angehalten, die gemeinsame Kanalisationsleitung "umzulegen resp. instand zu setzen". Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, bestehen (namentlich gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag und das Miteigentumsrecht) verschiedene Möglichkeiten, die Duldungspflicht der Grundeigentümer der Parzellen Nrn. ddd und ccc auf dem Zivilweg durchzusetzen.