Beschwerdeantwort, Beilagen 3 und 4). Sodann war es einzig die Beschwerdeführerin, die die Zustimmung zum Projekt der D. AG, welches von sämtlichen anderen Beteiligten befürwortet wurde, verweigerte und damit die Umsetzung der gemäss Verfügung vom 16. August 2021 getroffenen Anordnungen verhinderte. Dass sich die Beteiligten untereinander nicht über die objektiv problemlos mögliche Umsetzung der Anordnungen einigen konnten, vermag keine Nichtigkeit infolge objektiver Unmöglichkeit oder unmöglichen Inhalts der Verfügung vom 16. August 2021 zu begründen.