Dass die Umsetzung der Verfügung vom 16. August 2021 nicht objektiv unmöglich ist, beweist bereits die Beschwerdeführerin selbst, indem sie für die darin verlangten Arbeiten eine Offerte eingeholt hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 10). Vorliegend zeigen drei verschiedene Offerten, dass die Umsetzung der mittels Verfügung vom 16. August 2021 getroffenen Anordnungen objektiv problemlos möglich wäre (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 10; Beschwerdeantwort, Beilagen 3 und 4).