Demzufolge war es ohne Weiteres gerechtfertigt bzw. stellt es jedenfalls keinen offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel dar, dass die beiden mit Verfügung vom 16. August 2021 zur Sanierung der Leitung verpflichtet wurden (gestützt auf den Wortlaut richtet sich die Verfügung offensichtlich an beide genannten Grundeigentümer). Dies gilt unabhängig von der in Ziffer II/3 der Baubewilligung vom 10. September 2018 enthaltenen Auflage, zumal diese der Beschwerdeführerin keinerlei Ansprüche einräumt.