Gemäss § 10 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde B. (technischer Teil) vom 12. Februar 2018 (im Folgenden: Abwasserreglement) sind die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitung bis zur öffentlichen Kanalisation (Hausanschluss) vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und der Grundeigentümer der Parzelle Nr. bbb Miteigentümer der umstrittenen Kanalisationsleitung sind. - 10 -