Inhaltliche Mängel haben dagegen in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge und führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501, Erw. 3.1). 1.4. Die Beschwerdeführerin macht die Nichtigkeit der Sachverfügung vom 16. August 2021 geltend.