1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243, Erw. 11.2 mit Hinweis; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1102 ff. mit Hinweisen). Inhaltliche Mängel haben dagegen in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge und führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501, Erw.