Soweit der belastete Grundeigentümer diese Rechte unzulässigerweise einschränke, sei die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg zu verweisen. Der Inhalt der Verfügung vom 16. August 2021 werde durch eine entsprechende Weigerung des Grundeigentümers der Parzelle Nr. ccc jedoch weder unmöglich noch nichtig. Auch gegenüber dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. bbb würde eine zivilrechtliche Handhabe bestehen, um die Sanierung voranzutreiben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihren zivilrechtlichen Ansprüchen keinen Gebrauch machen wolle, könne nicht zu einer Nichtigkeit der Verfügung vom 16. August 2021 führen.