Auch das materielle Zivilrecht räume eine entsprechende Duldungspflicht des Dienstbarkeitsbelasteten ein. Der Berechtigte könne daher alles vornehmen, was für die zweckmässige Ausübung der Dienstbarkeit resp. der Durchleitung erforderlich sei. Dies beinhalte namentlich das Betreten, allenfalls Befahren des belasteten Grundstücks, um die Leitung zu erstellen, zu kontrollieren und zu reparieren. Soweit der belastete Grundeigentümer diese Rechte unzulässigerweise einschränke, sei die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg zu verweisen.