worden, sei falsch. Dies ergebe sich bereits aus der Begründung der Verfügung, wonach die Verfügung beiden Parteien zugestellt werde. Selbst wenn die Verfügung vom 16. August 2021 nur der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre, fehlte ihr die Legitimation zur stellvertretenden Rüge, das rechtliche Gehör des Grundeigentümers der Parzelle Nr. bbb sei verletzt worden. Die Duldungspflicht für eine Sanierung ergebe sich bereits implizit aus dem Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Kanalisationsleitung. Auch das materielle Zivilrecht räume eine entsprechende Duldungspflicht des Dienstbarkeitsbelasteten ein.