SR 814.20). Da die defekte Kanalisationsleitung zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin führe, sei sie zudem Zustandsstörerin und somit zu Recht Adressatin der Verfügung vom 16. August 2021. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 16. August 2021 sei nur ihr und nicht auch dem Grundeigentümer der Parzelle bbb zugestellt -9-