1.2. Die Vorinstanz macht geltend, die gerügte Baubewilligung aus dem Jahr 2017 betreffend der Parzelle ddd sei nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Solche Rügen hätten gegen die ursprüngliche Sachverfügung vom 16. August 2021 vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin der Parzelle aaa Miteigentümerin der fraglichen Kanalisationsleitung und damit Inhaberin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20).