der Verfügung vom 16. August 2021 seien der Beschwerdeführerin zudem Pflichten auferlegt worden, die sie objektiverweise nicht erfüllen könne, selbst wenn sie dies wollte. Da sie weder Alleineigentümerin der fraglichen Kanalisationsleitung noch des Landes, durch das diese Leitung führe, sei, sei sie weder verfügungsberechtigt noch könne sie auf fremdem Land Bauarbeiten ausführen lassen. Hätte die Sanierung der Kanalisation korrekt verlangt werden wollen, so hätte die betreffende Verfügung allen involvierten Parteien zugestellt werden müssen, insbesondere wären die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. ccc und ddd zur Duldung der Sanierungsarbeiten zu verpflichten gewesen.