Dies hätte vor Baubeginn zumindest schon vertraglich geregelt werden müssen. Da zwischen den Grundeigentümern jedoch keine Einigung zustande kam, wurde das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. ddd trotzdem realisiert, ohne jedoch der Auflage betreffend Kanalisation gemäss der Baubewilligung Folge zu leisten. Sowohl die Verfügung vom 16. August 2021 als auch die nachfolgende Vollstreckungsverfügung hätte deshalb nicht der Beschwerdeführerin, sondern den Grundeigentümern der Parzellen Nrn. ddd und ccc zugestellt werden müssen. Die Verfügung vom 16. August 2021 sei sodann nur der Beschwerdeführerin zugestellt worden, nicht aber dem mitverpflichteten Grundeigentümer der Parzelle Nr. bbb. Mit