II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 11. April 2022 zugrundeliegende Sachentscheid vom 16. August 2021 sei infolge fehlender Passivlegitimation der Beschwerdeführerin sowie fehlender Verfügungsmacht und objektiv unmöglichen Inhalts nichtig. Die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. ddd und ccc hätten im Jahr 2017 ein Baugesuch bezüglich ihrer Parzelle Nr. ddd eingereicht. Gemäss der daraufhin erteilten Baubewilligung hätte unter anderem auch die Kanalisationsleitung der Parzellen Nrn. bbb und aaa erneuert werden müssen. Dies hätte vor Baubeginn zumindest schon vertraglich geregelt werden müssen.