3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, soweit darin eine letzte Nachfrist zur normgerechten Erneuerung der bestehenden Kanalisations-Hausan- schlussleitung enthalten ist und ihr nach Ablauf der angesetzten Frist die Ersatzvornahme angedroht wird (vgl. § 42 lit. a VRPG).