Die Verfügung vom 11. April 2022 ist deshalb als Berichtigung gemäss § 36 VRPG zu qualifizieren. Auswirkungen auf das Verfahren hätte die Unterscheidung aber so oder so nicht gehabt, da sowohl bei einer Wiedererwägung als auch bei der Berichtigung, die – wie vorliegend – das Dispositiv des Entscheids beschlägt, die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt (vgl. § 36 Abs. 2 VRPG). 1.5. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit einzig die Verfügung des Gemeinderats vom 11. April 2022.