Ein Irrtum im Wollen ist kein Fehler, der auf dem Weg der Berichtigung korrigiert werden könnte. In diesen Fällen ist Beschwerde zu führen (vgl. AGVE 1997, S. 233; Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], GR.07.27, S. 48). 1.4.3. Aus dem engen Bezug der Vollstreckungsverfügung zum Sachentscheid vom 16. August 2021 ergibt sich unmittelbar, dass als Adressaten der Vollstreckungsverfügung einzig die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. bbb -6-