Zum andern werden aber auch offensichtliche inhaltliche Unrichtigkeiten erfasst, die von den Behörden nicht gewollt waren, d.h. nicht nur den Text oder Worte, die offensichtlich falsch gewählt wurden, sondern auch offensichtliche Fehler inhaltlicher Natur. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt eine inhaltliche Aussage trifft, welche die Behörde nicht treffen wollte. Berichtigungsfähig sind aber nur Fehler in der Abfassung des Entscheids, die auf Flüchtigkeit oder Unachtsamkeit zurückzuführen sind, nicht aber Denkfehler. Ein Irrtum im Wollen ist kein Fehler, der auf dem Weg der Berichtigung korrigiert werden könnte.