1.4.2. Die Berichtigung ist gemäss § 36 Abs. 1 VRPG ein Ausnahmefall, der den Grundsatz, dass Entscheide nur im Rechtsmittelverfahren abgeändert werden können, durchbricht. Sie betrifft ausschliesslich Fälle offensichtlicher Unrichtigkeiten. Dabei handelt es sich zum einen um offensichtliche Unrichtigkeiten infolge von Kanzleiversehen, Rechnungsfehler und Ähnlichem. Zum andern werden aber auch offensichtliche inhaltliche Unrichtigkeiten erfasst, die von den Behörden nicht gewollt waren, d.h. nicht nur den Text oder Worte, die offensichtlich falsch gewählt wurden, sondern auch offensichtliche Fehler inhaltlicher Natur.