 Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Unter dem Titel "Verlegung Hausanschlussleitung Liegenschaft C. 12 und 14, B., Androhung der Ersatzvornahme (korrigiert; ersetzt Version vom 4. April 2022)" erliess der Gemeinderat B. am 11. April 2022 eine praktisch identische Verfügung; anstelle der Grundeigentümer der Parzellen Nrn. ddd und ccc wurden nunmehr jedoch die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. bbb und aaa ins Recht gefasst.