 Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich der Gemeinderat B. vor, gegen die Grundeigentümer der Parzellen ddd und ccc Strafanzeige zu erstatten (§ 160 BauG und Art. 292 StGB). Die Grundeigentümerschaft wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf Art. 292 StGB bestraft wird. -3-