 Kommen die Grundeigentümer der Parzellen ddd und ccc der Auflage, die bestehende Kanalisations-Hausanschlussleitung normgerecht zu erneuern, nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümerschaft angedroht.