Aufgrund des geheilten Verfahrensmangels (Verletzung der Begründungspflicht) sind zunächst 1/4 der Verfahrenskosten der Vergabestelle aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten (3/4) hat die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG) 2. Mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) sind vorliegend keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.