4. Zusammenfassend wurde das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, da es, wie die Vergabestelle nachvollziehbar vorbringt, ein Eignungskriterium nicht bzw. in einem für die - 10 - Vergabestelle wesentlichen Punkt nur unvollständig erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.